Erste Rsp
UWG § 1 Abs 5
Ein Pharmaunternehmen, das seine Produkte als diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke iSd DLM-VO vermarktet und in Verkehr bringt, hat - abweichend von der Regelbeweislastverteilung - als Bekl im Streitfall unter Beweis zu stellen, dass die Produkte den Wirksamkeitserfordernissen der DLM-VO genügen. Dies ist nämlich für das beklagte Pharmaunternehmen ungleich leichter als für die kl Pharmaunternehmen, musste es sich ja schon vor deren erstmaligem Inverkehrbringen entsprechende allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten (vgl § 3 Abs 1 DLM-VO) besorgt haben, um rechtskonform zu handeln.