( UrlG § 9, AngG § 16 ) In die Urlaubsentschädigung sind Sonderzahlungsanteile auch dann miteinzubeziehen, wenn der Arbeitnehmer im betreffenden Urlaubsjahr die Sonderzahlung (Urlaubsbeihilfe) bereits zur Gänze bezogen hat. OGH 9 Ob A 75/97p v. 26.03.1997.