( UrlG § 9, § 12 ) Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung zählt zu den unabdingbaren Rechten. Wenngleich es den Parteien eines Dienstvertrages unbenommen ist, sich anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses auch über an sich unverzichtbare Ansprüche zu vergleichen, kommt es für die Wirksamkeit eines solchen Vergleichs darauf an, dass dem Günstigkeitsprinzip Rechnung getragen wird. Dabei ist nicht die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen, sondern sicherzustellen, dass die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle wieder aufgewogen wird. OGH 9 Ob A 142/99v v. 16.06.1999.