( UrlG § 9, § 10 ) Die Art und Weise der Beendigung des Dienstverhältnisses und die Frage des Gebührens einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung haben lediglich für den restlichen Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres Bedeutung. Nicht verbrauchte Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers aus früheren Jahren sind daher, soweit sie noch nicht verjährt sind, voll zu entschädigen. OLG Wien 7 Ra 34/97i v. 23.04.1997.