( UrlG § 2 Abs 4 ) Eine einzelvertragliche Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr darf nur in der Form erfolgen, dass das Urlaubsjahr vorverschoben wird, d.h., dass es zeitlich vor Beginn des Dienstjahres beginnt. Das Urlaubsjahr kann daher nur früher, aber nie später als das Arbeitsjahr beginnen. LG Wr. Neustadt 6 Cga 98/97h v. 22.10.1997. (ZAS Jud. 3/1998)