( UrlG § 10 Abs 2 ) Wird ein Dienstverhältnis durch terminwidrige Kündigung seitens des Arbeitnehmers gelöst, verliert er den Anspruch auf Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung. ASG Wien 30 Cga 214/95z v. 25.03.1996, rk.
( UrlG § 10 Abs 2 ) Wird ein Dienstverhältnis durch terminwidrige Kündigung seitens des Arbeitnehmers gelöst, verliert er den Anspruch auf Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung. ASG Wien 30 Cga 214/95z v. 25.03.1996, rk.