§ 4 UrlG - Eine Urlaubsvereinbarung „bis auf Widerruf“ ist rechtlich nicht möglich. Der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung bedarf einer übereinstimmenden Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Beginn, Antritt, Ende und Dauer des Urlaubs. Das in § 4 Abs 1 UrlG verankerte Erfordernis des Abschlusses einer Urlaubsvereinbarung schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts, nämlich eine „Urlaubsvereinbarung bis auf Widerruf“, eindeutig aus. OLG Wien 28.04.2004, 7 Ra 45/04w. (Revision unzulässig)