( UrlG § 8 ) Führt ein Arbeitgeber keine dem Gesetz entsprechenden Urlaubsaufzeichnungen seiner Arbeitnehmer, wobei hier Zeitausgleichs- und Urlaubskonsumationszeiten miteinander vermengt wurden, ist im Zweifel von Nichtverbrauch des Urlaubs durch den Arbeitnehmer auszugehen.
OLG Wien 7 Ra 351/97g v. 02.09.1998