( § 2, § 10 BUAG, § 29 Abs 2 AuslBG ) Wird ein Beschäftigungsverhältnis mit ausländischen Bauarbeitern wegen fehlender Beschäftigungsbewilligung vorzeitig beendet, sind auch Beendigungsansprüche, die nicht vom Arbeitgeber, sondern - wie hier hinsichtlich einer Urlaubsabfindung - von der Bauarbeiterurlaubskasse zu tragen sind, zu erfüllen.
OGH 26.04.2000, 9 Ob A 59/00t