( § 25a Abs 7 BUAG , § 107 und § 108 GmbHG idF vor BGBl 1996/304 ) Für die von einer juristischen Person als Arbeitgeber zu entrichtenden Zuschläge zum Lohn haften gemäß § 25a Abs 7 BUAG nur die gesetzlichen, nicht aber gewillkürte Vertreter der juristischen Person.
VwGH 29.03.2000, 96/08/0268