( UrlG § 9 Abs 1 Z 4 ) Die Notwendigkeit, einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, macht für eine geschiedene Frau im fortgeschrittenen Alter den Verbrauch eines Urlaubs auch während einer 3 Monate übersteigenden Dienstfreistellung unzumutbar.
OLG Wien 10 Ra 292/97b v. 22.12.1997, Revision unzulässig