§ 281 Abs 1 Z 4 StPO, § 278d Abs 1 Z 8 StGB
Ein Beweisantrag ohne nähere Angaben dazu, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, zielt bloß auf eine im Hauptverfahren unstatthafte Erkundungsbeweisführung ab.
OGH, 05.11.2019, 11 Os 129/19h