§ 28 AuslBG, § 51i VStG, Art 6 Abs 3 EMRK - Aus dem Umstand allein, dass ein Zeuge (hier: in einem Verfahren wegen verbotener Ausländerbeschäftigung) in das Ausland abgeschoben wurde bzw dort aufhältig ist, darf nicht geschlossen werden, dass es sich bei seiner Aussage um ein nicht greifbares Beweismittel handelt. Eine Verurteilung ohne jeden Versuch, eine relevante Aussage des im Ausland aufhältigen Zeugen zu erlangen, stellt eine Verletzung des Art 6 Abs 3 lit d EMRK dar. Die Behörde hat daher auf geeignete Weise den Versuch zu machen, den Aufenthalt auch von im Ausland aufhältigen Zeugen, deren Aussagen relevant sein könnten, zu ermitteln, und auf geeignete Weise mit ihnen in Kontakt zu treten, um ihre grundsätzlich gemäß § 51i VStG gebotene unmittelbare Aussage vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu ermöglichen oder zumindest eine schriftliche Erklärung zu erwirken.