§ 9, § 10 Abs 1 AlVG - Wer eine Leistung nach dem AlVG in Anspruch nimmt, muss sich darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, um sich arbeitswillig zu zeigen.