ABGB: §§ 879, 1333 Abs 2
KSchG: § 6 Abs 3
Eine AGB-Klausel über den Ersatz von Inkassokosten hat die zu ersetzenden Kosten auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung zu beschränken. Daher sind etwa in AGB definierte Mahnspesen in konkreter Höhe unzulässig, wenn auf die betriebene Forderung nicht Bedacht genommen wird (vgl RIS-Justiz RS0129621; 7 Ob 84/12x; 1 Ob 105/14v). Auch allgemein gilt, dass eine Klausel, die zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt, eine gröbliche Benachteiligung bedeutet und damit nichtig ist (2 Ob 1/09z). Das Fehlen des Hinweises darauf, dass die zu ersetzenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen, macht eine Klausel intransparent (4 Ob 221/06p).