§ 25 Abs 2 Z 2 GSVG - Hat ein Versicherter zwei selbstständige Tätigkeiten ausgeübt (hier: Wirtschaftstreuhänder und eine Vortragstätigkeit) und haben auch beide Tätigkeiten zu einer Pflichtversicherung nach dem GSVG geführt, ist bei der Bemessung der Beitragsgrundlage nur auf jene Erwerbstätigkeiten abzustellen, die die Pflichtversicherung in dem Bereich nach sich ziehen, für den die Beitragsgrundlage festzustellen ist. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut des § 25 Abs 1 GSVG (arg: „... Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ... unterliegen ...“) und andererseits daraus, dass bei der Hinzurechnung gemäß § 25 Abs 2 Z 2 GSVG auf den Durchschnitt der Monate „der Erwerbstätigkeit“ abgestellt wird.