§ 2 Abs 1 Z 4, § 40 GSVG - Wird eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ausgeübt und liegt keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vor, kann die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen. Die aufgrund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können daher nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden, sodass auch der Lauf der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 40 Abs 1 GSVG nicht vor einer solchen Feststellung beginnen kann. VwGH 29.06.2005, 2003/08/0113. (Beschwerde abgewiesen)