§ 8 AngG, § 2 EFZG, § 6 UrlG - Eine vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nur für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsverrichtung regelmäßig gewährte Druckwerkszulage mit Entgeltcharakter ist unabhängig davon, ob sie freiwillig oder aufgrund kollektivvertraglicher Bestimmungen gewährt wurde, auch für Fehlzeiten des Arbeitnehmers fortzuzahlen, in denen die Arbeitsleistung unterbleibt (Krankenstand, Urlaub, Feiertag, sonstige Dienstverhinderung). Die Vereinbarung derartiger Anwesenheitsprämien widerspricht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und führt zur Teilnichtigkeit der Vereinbarung über die Nichtberücksichtigung von Fehlzeiten bei Berechnung der Höhe der Prämie.