§ 1155 ABGB - Wurde es einem Arbeitnehmer stets freigestellt, bei Fertigstellung der aufgetragenen Arbeiten vor Ablauf der regulären Dienstzeit früher nach Hause zu gehen, ohne dass er auf einen möglichen Lohnabzug als Konsequenz offener Fehlstunden hingewiesen wurde, kann der Arbeitgeber die Minusstunden im Fall einer Kündigung bei fehlender Rückzahlungsvereinbarung nicht mit den Beendigungsansprüchen des Arbeitnehmers gegenrechnen.Der Umstand, dass für den Arbeitnehmer im Rahmen seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit nicht genug Arbeit vorhanden war, um ihn regelmäßig während der gesamten Normalarbeitszeit zu beschäftigen, ist zweifellos der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen, sodass diesen die Entgeltzahlungspflicht auch für die nicht geleisteten Stunden der Normalarbeitszeit trifft.