§ 87 Abs 3 BauV - Die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die in der BauV geforderten Schutzvorrichtungen (hier: Absturzsicherungen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m) während der gesamten Arbeitszeit angebracht sind, obliegt dem Arbeitgeber. Was vom Auftraggeber gewünscht oder bezahlt wird oder dass die Anbringung von Schutzeinrichtungen unwirtschaftlich sei, ist aus der Sicht des § 87 BauV („Arbeiten auf Dächern“), der die lex specialis zu § 7 BauV (allgemein zur „Absturzgefahr“) darstellt, unbeachtlich und hat auf das Verschulden des Arbeitgebers an der Unterlassung der Anbringung von Schutzeinrichtungen keinen Einfluss.