§ 113 Abs 2 BauV, § 130 ASchG - Gemäß § 113 Abs 2 BauV dürfen bei Abbrucharbeiten ua nur Bagger mit einem stabilen Schutzdach für den Fahrersitz verwendet werden, wenn eine Gefährdung durch herabfallende schwere Gegenstände besteht. Der Begriff „Gefährdung“ ist dabei in Hinblick auf den bereits im Titel der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) enthaltenen Schutzzweck - nämlich die Vermeidung möglicher Gefahren für Bauarbeiter („Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten“) - in einem weitem Sinn zu verstehen.