GEG § 2
ABGB § 164 Abs 1 Z 3
Wenn der rechtliche Vater die Unwirksamerklärung seines Vaterschaftsanerkenntnisses beantragt, trifft die Ersatzpflicht für die Kosten des im Verfahren erstellten DNA-Gutachtens nach § 2 GEG ihn allein. Der Abstammungsbeweis liegt in diesem Fall nämlich nicht im Interesse des Kindes oder der Mutter, sondern ausschließlich in jenem des Vaters.