( ABGB § 863, § 1154 ) Wird ein noch nicht vollständig ausverhandelter Dienstvertrag durch Antritt des Dienstes und Annahme der Dienste bereits erfüllt, gilt er auch dann als geschlossen, wenn noch keine Einigung über das Entgelt besteht.
OGH 9 Ob A 30/98x v. 10.06.1998