( AMFG § 45a ) Bei Massenkündigungen sind nach der Verständigung des AMS während der 30-tägigen Sperrfrist vorgenommene Kündigungen einzelner Arbeitnehmer rechtsunwirksam.
OGH 9 Ob A 146/98f v. 08.07.1998
Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Dienstverhältnisse - soweit hier relevant - von mindestens 5 Arbeitnehmern in Betrieben mit idR mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen (§ 45a Abs 1 Z 1 AMFG). Kündigungen, die eine Auflösung von Dienstverhältnissen im Sinne des § 45a Abs 1 AMFG bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie nach Einlangen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vor Ablauf der 30-tägigen Wartefrist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des AMS ausgesprochen werden (§ 45a Abs 5 Z 2 AMFG).