(EO § 301) Durch eine unvollständige Drittschuldneräußerung verschuldet der Drittschuldner (= Arbeitgeber eines Schuldners) die Kosten eines erfolglosen Drittschuldnerprozesses, wenn der betreibende Gläubiger keine sichere Kenntnis über die Ansprüche des Arbeitnehmers gehabt hat, und hat sie auch beim Obsiegen im Drittschuldnerprozeß zu ersetzen.
ASG Wien 19 Cga 28/95s v. 04.09.1995, Berufung erhoben