(EO § 292e, ABGB § 1295) Während die Verletzung der Pflichten nach § 301 Abs 1 EO im Sinne des § 301 Abs 3 EO schadenersatzpflichtig macht und der Drittschuldner (Arbeitgeber) in diesem Fall für das Nichtvorliegen seines (groben) Verschuldens beweispflichtig ist, begründet die Schadenszufügung durch den Drittschuldner, die nicht durch Verletzung der in § 301 Abs 1 EO aufgelisteten Pflichten entsteht, z.B. bei einer Verschleierung des Entgelts nach § 292e EO, eine Schadenersatzverpflichtung im Sinne des § 1295 ABGB mit der damit verbundenen Behauptungs- und Beweispflicht jedes Geschädigten für Schaden und Verursachung durch den Schädiger. OGH 9 Ob A 202/95 v. 14.02.1996.