( Art 12, Art 28 6. MwSt-RL ) Die Einführung und Beibehaltung einer Mehrwertsteuerregelung in Frankreich, nach der die im Rahmen der sozialen Sicherheit erstattungsfähigen Arzneimittel zum Steuersatz von 2,1% besteuert werden, während die übrigen Arzneimittel zum ermäßigten Steuersatz von 5,5% besteuert werden, verstößt nicht gegen die Verpflichtungen aus Art 12 6. MwSt-RL.