In einem Verbraucherschutzgesetz würde man nicht erwarten, dass in einer durchaus wichtigen Norm die Unternehmerrechte mehr berücksichtigt werden als die des Verbrauchers. Konkret geht es um das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers gem § 14 Abs 3 FAGG bei der Rückabwicklung des Vertrages. Die Auswirkungen dieser Bestimmung auf die Rückabwicklung eines Verbrauchervertrages sollen hier ua analysiert werden.