(GewO § 70, § 367 Z 22) Ein Arbeitgeber ist bei Beschäftigung von Arbeitnehmern, die eines bestimmten berufs- oder gewerberechtlichen Befähigungsnachweises bedürfen (z.B. Taxilenker), verpflichtet, laufend zu kontrollieren, ob dieser nach wie vor aufrecht ist.
VwGH 95/03/0344 v. 24.01.1996