UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 28
VwGH 28. 3. 2012, 2008/13/0172
Hintergrund der (unechten) Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 28 erster Satz UStG (die auf Art 13 Teil A Abs 1 lit f der 6. EG-RL beruht) ist, dass Kosten für steuerfreie Leistungen nicht mit Mehrwertsteuer belastet werden sollen, wenn sich insbesondere kleine (steuerbefreite) Unternehmen zu einer Struktur zur gemeinsamen Erbringung einiger für die steuerfreie Tätigkeit erforderlichen Leistungen zusammenschließen. Deshalb ist ua Voraussetzung, dass die Zusammenschlüsse lediglich Kostenersatz in Form einer verursachungsgerechten Aufteilung auf die einzelnen Mitglieder fordern (vgl zB Achatz/Ruppe, UStG4, § 6 Tz 485, sowie Rattinger in Mehlhardt/Tumpel, UStG § 6 Rz 705).