IO: §§ 78, 114a, 115, 257 Abs 2, § 260
GOG: § 89j
Der Beschluss des InsolvenzG über die Schließung eines Unternehmens ist öffentlich bekannt zu machen. Die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten treten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung - dh mit der Aufnahme der Daten in die Ediktsdatei - ein, und zwar unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (8 Ob 94/05i mwN; RIS-Justiz RS0110969, RS0065237). Mit der erstmaligen Abrufbarkeit des Schließungsbeschlusses in der Insolvenzdatei wird der Lauf der Rekursfrist ausgelöst, der Tag nach der Bekanntmachung ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist.