§ 8 Abs 8 AngG, § 27 Z 4 AngG
§ 82 lit f GewO
§ 4 Abs 4 EFZG
1. Der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenverletzung iSd § 82 lit f Fall 2 GewO entspricht dem inhaltsgleichen Tatbestand des § 27 Z 4 Fall 2 AngG.
2. Die Unterlassung der (rechtzeitigen) Krankmeldung alleine rechtfertigt keine Entlassung, sondern zieht nur den Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruches für die Zeit der Säumnis nach sich.