§ 27 Z 4 AngG
§ 16 UrlG
1. Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung bedarf keiner Vereinbarung; der AN ist lediglich verhalten, den AG von der Arbeitsverhinderung rechtzeitig zu verständigen und erforderlichenfalls für das Vorliegen der Voraussetzungen (insb Erkrankung, Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und Notwendigkeit der Pflege) den Nachweis zu erbringen.