( § 42 NÖ SHG ) Ein Unterhaltsverzicht anlässlich einer einvernehmlichen Scheidung ist sozialhilferechtlich unbeachtlich, so dass bei sozialer Bedürftigkeit der geschiedenen Ehefrau der Ehemann innerhalb der Grenzen des Sozialhilfegesetzes trotzdem zum Ersatz von Sozialhilfeleistungen verpflichtet ist.
VwGH 21.09.1999, 96/08/0236