Aufgrund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. 1. 2026 (siehe Zak 2025/631, 399) ändern sich die in den folgenden Tabellen angegebenen unterhaltsrechtlichen (Orientierungs-)Werte. Näher erläutert sind die dargestellten Werte in Zak 2008/39, 26. Die an die Familienbeihilfe gebundenen Höchstbeträge für den vorläufigen Unterhalt bleiben 2026 und 2027 unverändert, weil die Valorisierung der Familienbeihilfe für zwei Jahre ausgesetzt worden ist (§ 55 Abs 68 FLAG).

