ABGB § 140
Raten, die der Unterhaltsschuldner aufgrund eines im Schuldenregulierungsverfahren zustande gekommenen Zahlungsplans leistet, werden von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen. Dies gilt zumindest im Fall der Unterhaltspflicht gegenüber einem jüngeren Kind, für das die künftige Entschuldung des Unterhaltspflichtigen noch vorteilhaft sein kann.