ABGB § 140
Erschwerniszulagen (hier: eines Beamten) fallen zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Dass besondere Umstände vorliegen, die für eine Einbeziehung nur zur Hälfte sprechen, müsste - auch im Außerstreitverfahren - der Unterhaltsschuldner behaupten und beweisen.