( § 1486 ABGB, § 14 AngG, Art XLII EGZPO ) Die Verjährung eines Anspruchs auf Gewinnbeteiligung wird nur dann durch eine Klage auf Rechnungslegung oder Bucheinsicht unterbrochen, wenn diese in Form einer Stufenklage erfolgt.
OLG Wien 26.01.2000, 7 Ra 255/99t