BAO: § 162; KStG 1988: § 22 Abs 3
VwGH 22. 2. 2024, Ro 2022/13/0009
Das BFG hat im fortgesetzten Verfahren nach VwGH 27. 11. 2020, Ra 2018/13/0059, auf Basis eines von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens zum Sorgfaltsmaßstab bei der Prüfung und Dokumentation von Auftragnehmern bei kommerziellen Bauvorhaben die Verletzung der Sorgfaltspflichten durch die in der Baubranche tätige GmbH in Bezug auf die unterbliebene genaue Empfängerbezeichnung nach § 162 BAO bejaht (weil diese "keine Verträge mit der U GmbH und der C GmbH abgeschlossen habe, keine Angaben zu den handelnden Personen bei der C GmbH habe machen können, keinerlei Unterlagen zu den Bauvorhaben vorgelegt habe, keine Pläne der C GmbH vorgelegt habe, die Ausweise nicht kopiert habe, den Firmensitz der U GmbH nicht aufgesucht habe, aber auch nicht belegen habe können, dass sie anderweitig die technische Leistungsfähigkeit der U GmbH überprüft habe"). Insgesamt begegnet es keinen Bedenken, wenn das BFG von einem Verschulden an der unterbliebenen Empfängerbenennung ausgegangen ist und die Rechtsfolgen des § 162 BAO (Versagung des Abzuges von Betriebsausgaben - in Form der Abschreibung von Herstellungsaufwendungen - wegen fehlender Empfängerbenennung) zur Anwendung gebracht hat.

