UStG 1994: § 12 Abs 2 und Abs 10 iVm Abs 12
VwGH 20. 3. 2024, Ra 2022/15/0099
Die mit 1. 1. 2011 umzusetzende Regelung des Art 168a Abs 1 MwStSyst-RL ordnet ua an, dass bei Gebäuden, die sowohl unternehmerischen Zwecken als auch dem privaten Bedarf des Unternehmers dienen, der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, soweit das Gebäude privaten Zwecken dient. Mit Inkrafttreten des Art 168a Abs 1 MwStSyst-RL ist die für private Wohnzwecke des Unternehmers einschlägige Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 richtlinienkonform dahin gehend zu interpretieren, dass (für Zeiträume ab 1. 1. 2011) ein privat genutzter räumlicher Teil eines Betriebsgebäudes auch bei bloß untergeordneter Bedeutung (unter ca 20 %) nicht (mehr) zum Vorsteuerabzug führen kann.

