UGB: §§ 274, 275
Macht ein Anleger gegenüber einer Abschlussprüferin - gestützt auf einen angeblich unrichtigen Bestätigungsvermerk - einen Schadenersatzanspruch geltend, so hat er auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der bekl Abschlussprüferin und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen.