( ABGB § 863 ) Eine nicht als Scherzerklärung erkennbare, im Zuge einer Auseinandersetzung als Antwort auf die Frage eines Arbeitnehmers, ob er gehen solle, erfolgte Aufforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, zu gehen, ist als Entlassung zu qualifizieren.
OGH 9 Ob A 282/97d v. 05.11.1997