In der „Holzmüller“-Entscheidung hat der BGH bereits 1982 erstmals ausgesprochen, dass in einer AG der Vorstand Strukturmaßnahmen, welche die Rechte der Aktionäre tiefgreifend verändern, nur mit Zustimmung der Hauptversammlung vornehmen darf. Mit Urteil vom 26. 4. 2004 hat der BGH nunmehr entschieden, dass eine ungeschriebene Zuständigkeit der HV nur ausnahmsweise und in engen Grenzen besteht. Diese Entscheidung soll zum Anlass genommen werden, die wesentlichen Kernaussagen des BGH darzustellen und über mögliche Auswirkungen für Österreich nachzudenken.