( § 82 lit f GewO ) Erledigt ein Schlosser nur ganz kurzzeitig geringfügige Arbeiten (hier: Aufstellung eines Grillers) während der Arbeitszeit für sich selbst privat, obwohl es von seinem Arbeitgeber lediglich gestattet wird, nach vorheriger Rücksprache private Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen, stellt dies weder eine beharrliche Weigerung, Privatarbeiten während der Arbeitszeit zu unterlassen, noch ein unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes dar.