( VBG § 34 Abs 2 lit b, § 32 Abs 2 ) Eine bloß allgemein gehaltene ungebührliche Äußerung über ein Auswahlverfahren des Arbeitgebers begründet weder eine Ehrverletzung noch eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten.
OGH 9 Ob A 238/98k v. 11.11.1998