(ASVG § 175 Abs 1, § 176 Abs 1 Z 6) Die Tätigkeit eines Gewerbetreibenden bei einer Informationsveranstaltung (Messe) seiner Berufsorganisation (Innung) steht auch dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn er während der Messe keine Eigenwerbung, sondern in Vertretung der Innung für alle Angehörigen seines Berufsstandes Werbung betreibt.
OGH 10 Ob S 2095/96b v. 21.05.1996