§ 2 DHG - Eine entschuldbare Fehlleistung des Arbeitnehmers, für die er gemäß § 2 Abs 3 DHG nicht haftet, kann dann angenommen werden, wenn die Fehlleistung nicht als nennenswertes Verschulden gewertet werden kann, also nur so genannte culpa levissima vorliegt, die sich bei Berücksichtigung der gesamten Arbeitslast im Drang der Geschäfte und mit Rücksicht auf deren Schwierigkeiten ohne weiteres ergeben kann, sodass der Schaden nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit abzuwenden ist.