§ 2 DHG - Hat ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bei Erbringung seiner Dienstleistungen durch Versehen einen Schaden zugefügt, kann das Gericht nach § 2 Abs 1 DHG aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen. Bei Entscheidungen dieser Art hat das Gericht vor allem auf das Ausmaß des Verschuldens des Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen. Hat ein Arbeitnehmer die ausgefüllten Inventurlisten nicht wie üblich mit einem Boten in die Firmenzentrale bringen lassen, sondern nicht eingeschrieben per Post dem Arbeitgeber übermittelt, und gingen diese in der Folge auf dem Postweg verloren, wodurch die Inventur neuerlich durchgeführt werden musste, hat er die Nachinventarisierung der Filiale schuldhaft und rechtswidrig verursacht und ist gemäß § 2 DHG zum Schadenersatz verpflichtet.