GewO 1994 § 82 lit f , § 82a lit d
1. Das Austrittsrecht des AN wegen eines Entgeltrückstandes aus der Zeit vor dem Konkurs kann nach der Konkurseröffnung nicht gegen den Masseverwalter (MV) ausgeübt werden, da der MV an die Bestimmungen der KO gebunden und gar nicht berechtigt ist, die aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammenden AN-Forderungen außerhalb der Abwicklung im Kridaverfahren sofort und vollständig auszuzahlen.