Oberleitner 1) hat sich jüngst mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Firmenbuchpraxis bei Eintragung des erstmaligen Eintritts einer GmbH als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft, bei dem eine GmbH & Co KG entsteht, zu Recht eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäߧ 160 BAO verlangt. Er kommt zu dem uE richtigen Ergebnis, dass dieses Verlangen keine gesetzliche Deckung findet. Auch bei der Erhöhung der Kommanditeinlage einer GmbH & Co KG verlangt die Firmenbuchpraxis uE zu Unrecht eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.